Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2005

Geschäftszahl

2005/05/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0173 E 18. Mai 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die persönliche Situation des Beschwerdeführers und seine Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, auch dann, wenn nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Argumentation des Beschwerdeführers, hier sei keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gegeben, weshalb die Behörde gemäß Paragraph 129, Absatz 10, dritter Satz BauO für Wien nur berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen sei, einen Bauauftrag zu erlassen (arg: "Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen"), vermag ihm (daher) nicht zum Erfolg verhelfen vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0322, und vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0969), und vor allem nichts an der Anordnung des zweiten Satzes dieses Absatzes etwas zu ändern, wonach ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt wurde, zu beseitigen ist.