Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2005

Geschäftszahl

2005/05/0075

Rechtssatz

Ist die mit Bescheid der MA 37 erteilte Baubewilligung vom 20. Oktober 1978 (in der Fassung der Bewilligung vom 15. Juni 1984) infolge Ablaufes der Bauvollendungsfrist gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BauO für Wien unwirksam, erweist sich ein auf Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien gestützter Auftrag, die auf Grund dieser nunmehr unwirksam gewordenen Baubewilligung vorgenommenen Bauten zu entfernen, als rechtmäßig.