Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2006

Geschäftszahl

2005/05/0065

Rechtssatz

Die Kostenentscheidung ist zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/0760).