Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2006

Geschäftszahl

2005/05/0065

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof leitete im Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0175, aus Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, OÖ LStG 1991 ab, dass entweder eine straßenrechtliche Bewilligung nach Paragraphen 31 und 32 oder aber eine Widmungsverordnung nach Paragraph 11, leg. cit. vorliegen müsse, damit Grundflächen durch Enteignung in Anspruch genommen werden könnten. Lediglich bei Übernahme einer bereits bestehenden öffentlichen Straße infolge eines Widmungsaktes nach Paragraph 11, Absatz 2, OÖ LStG 1991 erwiese sich eine gesonderte Straßenbaubewilligung nicht als erforderlich. [Hier: Ein solcher Widmungsakt wurde nicht gesetzt. Lag aber weder eine straßenrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, OÖ LStG 1991 oder nach einer Vorgängerbestimmung noch eine Widmungsverordnung nach Paragraph 11, OÖ LStG 1991 vor, so wäre der angefochtene Bescheid nur dann nicht rechtswidrig, wenn eine der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz OÖ LStG 1991 erfüllt wäre. Auch wenn sich die Enteignung nur auf Randbereiche der Straße bezieht, kann die Frage der Bewilligungspflicht nicht auf diese Randbereiche reduziert beurteilt werden, weil diese Bereiche jedenfalls seit Jahren einen Bestandteil der Straße darstellen. Der Bau der Straße erfüllt aber keinen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz OÖ LStG 1991. Es lag weder eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem OÖ LStG 1991 oder seinen Vorgängerbestimmungen noch eine Widmungsverordnung nach Paragraph 11, OÖ LStG 1991 vor. Damit fehlte aber dem Enteignungsverfahren eine im Gesetz vorgesehene, wesentliche Grundlage; ihr Fehlen verletzte die Beschwerdeführerin (Eigentümerin der Grundflächen, auf denen die Randflächen situiert sind) in Rechten.]