Verwaltungsgerichtshof
31.07.2006
2005/05/0065
Eine Enteignung nach Paragraph 35, OÖ LStG 1991 ohne straßenbaurechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, leg. cit. darf nur dann erfolgen, wenn für den Bau dieser Straße keine straßenbaurechtliche Bewilligung erforderlich ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0083).