Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2006

Geschäftszahl

2005/05/0065

Rechtssatz

Eine Enteignung nach Paragraph 35, OÖ LStG 1991 ohne straßenbaurechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, leg. cit. darf nur dann erfolgen, wenn für den Bau dieser Straße keine straßenbaurechtliche Bewilligung erforderlich ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0083).