Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2006

Geschäftszahl

2005/05/0065

Rechtssatz

Grundsätzlich ist eine wesentliche Voraussetzung für die Enteignung gemäß Paragraph 35, OÖ LStG 1991 die gesetzlich geforderte straßenrechtliche Bewilligung für den Bau einer öffentlichen Straße. In einem Enteignungsverfahren für eine öffentliche Straße (Verkehrsbereiche), für die eine straßenrechtliche Bewilligung nach Paragraph 31, leg. cit. nicht vorgesehen ist, sind im Enteignungsbescheid jene Tatsachen darzulegen, die das Nichtbestehen der Bewilligungspflicht begründen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0083).