Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2006

Geschäftszahl

2005/05/0065

Rechtssatz

Paragraph 36, Absatz eins, OÖ LStG 1991 spricht von Versuchen der Erwirkung einer Vereinbarung "in offensichtlich geeigneter Weise". Gespräche mit der Grundeigentümerin sind zweifelsfrei geeignete Versuche; stimmt bereits diese nicht zu, erübrigen sich Gespräche des Ablösungswerbers mit den Personen, zu deren Gunsten Veräußerungs- und Belastungsverbote einverleibt wurden.