Verwaltungsgerichtshof
10.10.2006
2005/05/0031
Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist bei Beurteilung von Immissionen die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen, wobei für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundes entscheidend ist. Rechte des Nachbarn wären in diesem Zusammenhang durch eine rechtswidrige Änderung der Widmung des zu bebauenden Grundes dann verletzt, wenn sich hinsichtlich seines Schutzes vor Immissionen bei Vergleich der zuvor bestandenen und der nun vorliegenden Widmung eine Änderung ergäbe.