Verwaltungsgerichtshof
10.10.2006
2005/05/0031
GRS wie 2004/05/0130 E 31. Jänner 2006 RS 4
(hier: letzter Satz)
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO enthält keine Anhaltspunkte für ein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der den Brandschutz betreffenden Frage, ob den Vorschriften über die Fahrverbindung einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen zur öffentlichen Verkehrsfläche entsprochen wird vergleiche das zur Bauordnung für Wien ergangene E vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132). Die Regelungen über den Brandschutz in der NÖ Bautechnikverordnung 1997 (siehe Paragraphen 4 und 45) beziehen sich auf die Ausgestaltung der Bauteile und Baustoffe in Bezug auf ihre Brandbeständigkeit sowie auf Brandschutzeinrichtungen. Die Regelungen über die Zu- und Abfahrten zu Abstellanlagen im Freien enthalten keine dem Schutz des Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO dienende brandschutztechnische Vorschriften vergleiche insbesondere Paragraph 156, NÖ BauTV 1997). Der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO geregelte Brandschutz bezieht sich auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellten Anforderungen und dient der Vorsorge für die Benützer dieser Bauwerke. Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt.