Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Geschäftszahl

2005/05/0031

Rechtssatz

Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).