Verwaltungsgerichtshof
10.10.2006
2005/05/0031
GRS wie 2003/05/0181 E 24. Mai 2005 RS 3
(hier nur erster Satz)
Geschützt nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO sind nur Bauwerke der Nachbarn; da eine ausdrückliche Bezugnahme auf eventuell zu errichtende Bauwerke, wie in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO, fehlt, kann ein solches Nachbarrecht nur geltend gemacht werden, wenn ein Brandschutz tatsächlich bestehender Bauwerke auf dem Nachbargrundstück zu gewährleisten ist. Dieses Nachbarrecht gewährleistet nämlich den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn, aber nicht jenen seines Grundstückes im Allgemeinen (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2004, Zl. 2004/05/0142; auch im Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0245, wurde betont, dass sich die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO genannten subjektivöffentlichen Rechte nur auf Bauwerke der Nachbarn beziehen).