Verwaltungsgerichtshof
10.10.2006
2005/05/0031
Insoweit sich das Beschwerdevorbringen betreffend die Beeinträchtigung der Standsicherheit nicht auf das Bauwerk, sondern nur auf das Grundstück bezieht, macht der Bf keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, die im Baubewilligungsverfahren von ihm als Nachbarn erfolgreich geltend gemacht werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0137).