Verwaltungsgerichtshof
10.10.2006
2005/05/0031
Mit dem Vorbringen, es finde sich in der Begründung und nicht im Spruch der gemeindebehördlichen Baubescheide lapidar der Satz, dass "das Grundstück Nr. 597/2 zum Bauplatz erklärt" werde, was Paragraph 11, NÖ BauO 1996 widerspreche, spricht der Beschwerdeführer kein ihm als Nachbar zukommendes subjektiv-öffentliches Recht an.