Verwaltungsgerichtshof
10.10.2006
2005/05/0031
Auch der vorübergehende Abbruch einer Mauer stellt die Benützung eines Bauwerkes dar und kann eine Maßnahme nach Paragraph 7, NÖ BauO 1996 sein, wenn alle dort genannten Voraussetzungen, insbesondere die Wiederherstellung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 5, leg. cit., erfüllt sind. Letzteres wäre aber nur der Fall, wenn die neue Mauer an derselben Stelle errichtet werden soll, an der die alte Mauer stand. Ist die neue Mauer aber auf dem Grundstück des Bauwerbers situiert, so wird sie nicht an der Stelle wieder errichtet, an der zuvor die Gartenmauer stand. Die Neuerrichtung auf dem Baugrundstück kann aber nicht die Erfüllung der mit dem bloßen Benützungsrecht nach Paragraph 7, leg. cit. verbundenen Wiederherstellungsverpflichtung ersetzen. Der geplante Abbruch der Gartenmauer wäre dann keine bloß vorübergehende, sondern eine endgültige Maßnahme; Paragraph 7, NÖ BauO 1996 deckte ein solches Vorgehen (Abriss und Wiedererrichtung an anderer Stelle) nicht. In diesem Fall wäre hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers durch den dann "ersatzlosen" Wegriss der Gartenmauer ein Nachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BauO 1996 vorzulegen gewesen.