Verwaltungsgerichtshof
27.06.2006
2005/05/0007
Der Vorschrift des zweiten Satzes des Paragraph 22, Absatz 4, Oö. ROG 1994 kommt auch Nachbarn schützende Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 zu. Diese Bestimmung legt nämlich den Maßstab für die Beurteilung der Immissionen (und damit der Zulässigkeit der Vorhaben) fest. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung kann sich daher der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren genießende Nachbar berufen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0089).