Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Geschäftszahl

2005/05/0007

Rechtssatz

Die Oö. BauO 1994 gewährt dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210); sie enthält nämlich keine Bestimmung, die ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung einräumt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0132).