Verwaltungsgerichtshof
03.07.2007
2005/05/0001
In seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass die Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes davon abhängt, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann. Ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 vor, ist es nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ BauO 1996. In diesem Zusammenhang ist unter Bedachtnahme darauf, dass hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage davon auszugehen ist, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss, auch auf die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1976 zu verweisen.