Verwaltungsgerichtshof
03.07.2007
2005/05/0001
So lange die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks nicht exakt feststeht, kann ein Abweichen vom Konsens im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nicht beurteilt werden. Es ist somit zunächst die tatsächliche Ausführung festzustellen und sodann zu klären, ob eine allfällige Abweichung die in Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 1996 genannten Beeinträchtigungen herbeiführen kann; sollte beides bejaht werden, dann ist, wenn keine Bewilligung nachgeholt wird, die Behebung der Abweichung zu verfügen oder allenfalls, wenn dies unwirtschaftlich ist, mit einem Abbruchauftrag vorzugehen. Ohne die so geforderten, durch ein Sachverständigengutachten belegten Feststellungen kommt ein Abbruchauftrag keinesfalls in Betracht.