Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Geschäftszahl

2005/05/0001

Rechtssatz

Im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens kann ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 auch dann vorliegen, wenn durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung ein Zustand eines Bauwerkes verursacht wurde, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder zu einer örtlich zumutbaren Belästigung im Sinne des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 führen kann. Sind diese nicht genehmigten bzw. nicht nicht-untersagten Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich nicht bewilligbar, sind diese Konsenswidrigkeiten auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 33, NÖ BauO 1996 zu beheben. In einem solchen Fall kann es zu einem Abbruchauftrag aber nur dann kommen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 gegeben sind vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2004/05/0222).