Verwaltungsgerichtshof
14.11.2007
2005/04/0300
Die GewO 1994 sieht nicht vor, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können. Daher können auch nicht mehrere Änderungen einer Betriebsanlage "abgesondert" genehmigt werden. (Hier: Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass es sich bei den von den Beschwerdeführerinnen getrennt beantragten Projekten nicht um zwei, unter Bedachtnahme auf Paragraph 81, GewO 1994 in keinem Zusammenhang zueinander stehende Betriebsanlagen (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre in einem solchen Fall eine weitere Betriebsanlagengenehmigung im selben Standort zulässig: vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 93/04/0082), sondern um eine einheitliche Betriebsanlage handelt. Konkrete Feststellungen zu den diesbezüglichen Sachverhaltsgrundlagen enthält der angefochtene Bescheid aber nicht.)