Verwaltungsgerichtshof
01.07.2009
2005/04/0269
Durch Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 ist nach den Erläuterungen (IA 168/A Gesetzgebungsperiode römisch 21 ) klargestellt, dass sich die UVP nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern (neben Eingriffen in die Natur und Landschaft) auch alle in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst.