Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2009

Geschäftszahl

2005/04/0269

Rechtssatz

Durch Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 ist nach den Erläuterungen (IA 168/A Gesetzgebungsperiode römisch 21 ) klargestellt, dass sich die UVP nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern (neben Eingriffen in die Natur und Landschaft) auch alle in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst.