Verwaltungsgerichtshof
24.02.2010
2005/04/0250
Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 kommt es nicht auf das Vorliegen einer "höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls" bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.