Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2005/04/0195

Rechtssatz

Der unmittelbaren Anwendung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen samt Anhängen und Erklärung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,, steht schon der Umstand entgegen, dass es sich dabei um einen vom Nationalrat genehmigten Staatsvertrag handelt, der gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Eine unmittelbare Anwendung solcher Staatsverträge kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht (erst mit der - vorliegendenfalls nicht anzuwendenden - UVP-G Novelle 2004, BGBl. römisch eins Nr. 153, wurde - vergleiche die EB zur Regierungsvorlage 648 BlgNr. römisch 22 . Gesetzgebungsperiode - die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG einschließlich des genannten Übereinkommens in österreichisches Recht umgesetzt).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/04/0198