Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2005/04/0195
Gemäß Anhang römisch eins UVP-G 2000 fällt ein Vorhaben dann unter den Tatbestand der (Spalte 1 oder 3 der) Ziffer 13,, wenn beide der dort genannten Schwellenwerte, d.h. die Länge und der Durchmesser einer Rohrleitung, kumulativ durch das zu beurteilende Vorhaben erreicht oder überschritten werden. Das Überschreiten nur eines dieser Kriterien begründet daher noch keine (neuerliche) UVP-Pflicht. [Hier: Durch die beantragte Änderung wird die Länge der Gasleitung nicht berührt. Dass die Erhöhung des "Fördervolumens" bzw. des Leitungsdurchmessers der Erdgashochdruckleitung bei unveränderter Länge mit zusätzlichen (wesentlich größeren) Auswirkungen auf die Umwelt verbunden wäre, sodass kein mit dem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 identes und einer neuerlichen Einzellfallprüfung zu unterziehendes Vorhaben vorliege, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und vermag auch der VwGH nicht zu erkennen. Damit liegt eine Änderung in für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkten im Sinn der im vorliegenden E unter Punkt 5.3. zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht vor.]
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0198