Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2005/04/0195

Rechtssatz

Der Erstbeschwerdeführer wäre (als dinglich Berechtigter gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, GWG) durch persönliche Ladung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, GWG vom Genehmigungsverfahren zu verständigen gewesen. Paragraph 68, Absatz eins, leg. cit. sieht als besondere Form der Kundmachung einer Augenscheinsverhandlung die Bekanntmachung durch Anschlag in der Gemeinde vor, mit dem "die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung bekannt zu machen" sind. Diese Kundmachung ist ausweislich des Akteninhaltes durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom 21. August bis zum 2. September 2003 erfolgt. Die Kundmachung in einer weiteren Form ist den Verwaltungsakten ebenso wenig zu entnehmen wie die persönliche Ladung des Erstbeschwerdeführers, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG seine Stellung als Partei nicht verloren hat (zur Präklusion vergleiche E vom 17.11.2004, Zl. 2004/04/0169).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/04/0198