Verwaltungsgerichtshof
25.06.2008
2005/04/0182
Sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Anlagenrechtsnovelle 2006 ("Die Einhaltung der .... Immissionsgrenzwerte ist anzustreben") als auch aus den Gesetzesmaterialien zur wörtlich identen Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 3, IG-L in der Fassung vor dem Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 sowie vor allem aus der authentischen Klarstellung durch den Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zur Anlagenrechtsnovelle 2006 ergibt sich, dass die Genehmigung einer Betriebsanlage, mit deren Betrieb keine erhebliche Zusatzbelastung an Luftschadstoffen verbunden ist und die daher keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leistet, nicht schon deshalb versagt werden darf, weil es im betreffenden Gebiet zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kommt vergleiche in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064, und vom 27. März 2007, Zl. 2005/06/0255)(ausführliche Begründung im Erkenntnis).