Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2006

Geschäftszahl

2005/04/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0188 E 18. Mai 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Die den Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften geben der Beurteilung den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (Hinweis zB. E vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0047, und die dort zit. Vorjud.).