Verwaltungsgerichtshof
29.03.2006
2005/04/0118
Die Erstbehörde hat den Beschwerdeführer im Verfahren über sein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Betriebsanlage unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG am 17. August 2004 aufgefordert, binnen acht Wochen die noch ausständigen Projektunterlagen vorzulegen bzw. die erforderlichen Angaben zu machen. In einem Fall wie dem vorliegenden muss die Bemessung der Frist zur Verbesserung lediglich angemessen sein, um nicht beigelegte, aber bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht aber, um fehlende Unterlagen erst zu beschaffen. Davon ausgehend war die im (zweiten) Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom 17. August 2004 gesetzte Frist von acht Wochen jedenfalls ausreichend. Schon deshalb wurde der Beschwerdeführer dadurch, dass die Erstbehörde mit der Zurückweisung des Ansuchens bis 15. Dezember 2004 - und nicht noch länger - zugewartet hat, nicht in Rechten verletzt. Eine Pflicht der Behörde, über einen Verlängerungsantrag förmlich abzusprechen, besteht nicht (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) 357 E 161 zu Paragraph 13, AVG zitierte hg. Judikatur).