Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2007

Geschäftszahl

2005/04/0115

Rechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Bewilligungsverfahren ist auf die ihm nach dem MinroG 1999 gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (Hinweis E 14. September 2005, 2004/04/0061) und werden diese daher durch die allenfalls unrichtige Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht in subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt (Hinweis E 26. Juni 2002, 2001/04/0226).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/04/0117

2005/04/0116