Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2007

Geschäftszahl

2005/04/0115

Rechtssatz

Der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung einer Bergbauanlage kann nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes; einer Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis E 30. Juni 2004, 2002/04/0027; E 18. Mai 2005, 2004/04/0099).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/04/0117

2005/04/0116