Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2007

Geschäftszahl

2005/04/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0086 E 27. Juni 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, ein Abbaubereich sei ohne Zufahrt sinnlos, ebenso eine Zufahrtsstraße ohne Abbaubereich, spricht noch nicht gegen die Annahme, die verfahrensgegenständliche Bergbaustraße erfülle die Merkmale einer Bergbauanlage im Sinne des Paragraph 118, MinroG. Diente die Bergbaustraße nämlich nicht dem Abbau, d.h. dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe bzw. den damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden oder nachfolgenden Tätigkeiten vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, MinroG), so wäre das zweckbestimmte Merkmal der Bergbauanlage, "den in Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen", nicht erfüllt. Dass eine Anlage dazu bestimmt ist, den in Paragraph 2, Absatz eins, MinroG angeführten Tätigkeiten zu dienen, kann ihr daher nicht die rechtliche Eigenschaft nehmen, ein im Sinne des Paragraph 118, MinroG "für sich bestehendes Objekt" zu sein.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/04/0117

2005/04/0116