Verwaltungsgerichtshof
12.09.2007
2005/04/0115
GRS wie 2001/04/0086 E 27. Juni 2003 RS 3
Der Umstand, ein Abbaubereich sei ohne Zufahrt sinnlos, ebenso eine Zufahrtsstraße ohne Abbaubereich, spricht noch nicht gegen die Annahme, die verfahrensgegenständliche Bergbaustraße erfülle die Merkmale einer Bergbauanlage im Sinne des Paragraph 118, MinroG. Diente die Bergbaustraße nämlich nicht dem Abbau, d.h. dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe bzw. den damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden oder nachfolgenden Tätigkeiten vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, MinroG), so wäre das zweckbestimmte Merkmal der Bergbauanlage, "den in Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen", nicht erfüllt. Dass eine Anlage dazu bestimmt ist, den in Paragraph 2, Absatz eins, MinroG angeführten Tätigkeiten zu dienen, kann ihr daher nicht die rechtliche Eigenschaft nehmen, ein im Sinne des Paragraph 118, MinroG "für sich bestehendes Objekt" zu sein.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0117
2005/04/0116