Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2006

Geschäftszahl

2005/04/0073

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat dem Beschuldigten vorgehalten, Druckgaspackungen seien gemeinsam "mit BRENNBAREN Materialien" ohne Einhaltung eines Zwei-Meter-Sicherheitsabstandes vorschriftswidrig aufbewahrt worden. Paragraph 29, Ziffer 3, der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 666 (VO 1995), stellt dagegen auf die Lagerung von Druckgaspackungen gemeinsam mit "LEICHT ENTZÜNDBAREN Stoffen und Waren" ab. Dass die VO 1995 insoweit zwischen brennbaren und leicht entzündbaren Waren unterscheidet, zeigen schon die Ziffer eins und 2 des Paragraph 29, dieser Verordnung, die schwer bzw. nicht brennbare Waren zum Gegenstand haben. Indem die Berufungsbehörde diesen Sachverhalt dennoch unter Paragraph 29, Ziffer 3, der VO 1995 subsumiert hat, hat sie insoweit den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.