Verwaltungsgerichtshof
15.09.2006
2005/04/0026
GRS wie 2002/04/0024 E 30. Juni 2004 RS 1
(hier nur der letzte Satz)
Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 verlangt zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Interessen die Genehmigung einer Änderung "im Sinne der vorstehenden Bestimmungen". Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO 1994 sind daher keine anderen als jene, an die das Gesetz in Paragraph 77, leg. cit. die Errichtung einer Anlage knüpft. Auflagen sind nach der letztgenannten Bestimmung (u.a.) nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. zu schützenden Interessen erforderlich sind vergleiche dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) S. 563 referierte hg. Rechtsprechung).