Verwaltungsgerichtshof
29.06.2005
2005/04/0012
Das Wesen der Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 erschöpft sich in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in dieser Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Im anschließenden Entziehungsverfahren kann der Gewerbeinhaber - neben dem Nichtvorliegen von Entziehungsgründen - auch die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person geltend machen (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gerwerbeordnung2 (2003), S. 775 ff, Rz 12 zu Paragraph 91,).