Verwaltungsgerichtshof
28.03.2006
2005/03/0241
GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 VwSlg 15200 A/1999 RS 3 (hier nur die letzten beiden Sätze)
Die Änderung des Wortlautes von BEI VORLIEGEN RÜCKSICHTSWÜRDIGER UMSTÄNDE KANN DER BESITZ EINER GRÖßEREN ANZAHL VON FAUSTFEUERWAFFEN ERLAUBT WERDEN in Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1986 auf EINE GRÖßERE ANZAHL DARF NUR ERLAUBT WERDEN, SOFERN AUCH HIERFÜR EINE RECHTFERTIGUNG GLAUBHAFT GEMACHT WIRD in Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 bewirkt nicht, dass der Behörde keine Ermessensübung (mehr) eingeräumt sein sollte. Eine derartige Intention des Gesetzgebers lässt sich den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 23, WaffG 1996 nicht entnehmen. Das subjektive Recht auf ( zwingende ) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 21, erster Satz, 22 Absatz eins, WaffG 1996 wird hinsichtlich des Berechtigungsumfanges durch Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996 mit zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen begrenzt. Die darüber hinausgehende Anzahl steht hingegen im Ermessen der Behörde.