Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2006

Geschäftszahl

2005/03/0240

Rechtssatz

Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde vergleiche das hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, VwSlg 15200 A/1999).