Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Geschäftszahl

2005/03/0206

Rechtssatz

Ein langjährig bestehender Alkoholmissbrauch, eine auffallend sorglose Verwahrung von Waffen und Munition, die Ermöglichung des Zugriffs durch den minderjährigen Sohn sowie der unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe und verbotener Munition stellen bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigten, der Bf könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.