Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Geschäftszahl

2005/03/0206

Rechtssatz

Dass der Bf allein in der Wohnung war, kann eine unzureichende Verwahrung von Schusswaffen nicht rechtfertigen, zumal er mit dem Heimkommen seines (fünfzehnjährigen) Sohnes von der Schule gerechnet hat. Angesichts der frei zugänglichen Waffen und der "Vielzahl an Munition" hätte der minderjährige Sohn des Bf, der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens gerade davor stand, die Wohnung zu betreten, damit ohne Überwindung eines Hindernisses Zugang zu Waffen und Munition erlangen können, und zwar auch ohne dass er den Bf zunächst hätte "überwältigen" müssen; dies umso mehr, als der Bf seit einiger Zeit Probleme mit seinem Bewegungsapparat hat und dadurch "schlecht geht", sodass er zumindest damit hätte rechnen müssen, nicht rasch genug die in zumindest zwei Zimmern der Wohnung frei zugänglichen Schusswaffen (sowie die Munition) wieder in sichere Verwahrung zu nehmen.