Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Geschäftszahl

2005/03/0206

Rechtssatz

Das Vorbringen des Bf, der zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens im Wohnzimmer seiner Wohnung gesessen ist, lässt sich nicht dahingehend verstehen, dass er an allen Waffen - insbesondere an den offen zugänglich im Schlafzimmer verwahrten Waffen (darunter eine verbotene Schusswaffe) - unmittelbar Vorbereitungs- oder Wartungsarbeiten vorgenommen hätte. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Umstand, ob der Bf an einzelnen Waffen Vorbereitungsarbeiten wie zB Entölen durchgeführt hat, nicht an, da jedenfalls die ungesicherte Aufbewahrung jener Waffen, an denen keine Vorbereitungsarbeiten durchgeführt wurden, in einem unversperrten Kasten oder einer offenen Tasche nicht als sorgfältig angesehen werden kann, ebenso wenig wie die Aufbewahrung einer geladenen Faustfeuerwaffe unter Zeitungen auf einem Sessel.