Verwaltungsgerichtshof
28.02.2006
2005/03/0206
GRS wie 87/02/0002 E 9. April 1987 RS 1
(hier: erster Satz)
Ist das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt, so ist in der Unterlassung der diesbezüglichen Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es dem Bfr verwehrt, diesbezüglich konkretere Ausführungen mit Erfolg vorzubringen.