Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Geschäftszahl

2005/03/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0002 E 9. April 1987 RS 1

(hier: erster Satz)

Stammrechtssatz

Ist das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt, so ist in der Unterlassung der diesbezüglichen Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es dem Bfr verwehrt, diesbezüglich konkretere Ausführungen mit Erfolg vorzubringen.