Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Geschäftszahl

2005/03/0206

Rechtssatz

Bei der nach Paragraph 12, WaffG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist das medizinische Sachverständigengutachten - in dem der medizinische Sachverständige die Möglichkeit einer Gefährdung bei einem "Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten" nicht ausgeschlossen und zur Abklärung, ob eine nachhaltige Alkoholabstinenz gegeben ist, einen längeren Beobachtungszeitraum von mindestens zwölf Monaten als erforderlich erachtet hat - durchaus geeignet, in Verbindung mit dem Vorliegen weiterer bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG - auffallend sorglose Verwahrung und dadurch Gefährdung insbesondere des minderjährigen Sohnes des Bf sowie Besitz einer verbotenen Waffe - die Annahme zu rechtfertigen, dass der Bf durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.