Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Geschäftszahl

2005/03/0206

Rechtssatz

Bei der nach Paragraph 12, WaffG vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist die Berücksichtigung bereits länger zurückliegender, den Bf betreffender waffenrechtlicher Bescheide zulässig, zumal es sich dabei gerade um Tatsachen handeln kann, die auf einen möglichen Missbrauch von Waffen hinweisen können.