Verwaltungsgerichtshof
28.02.2006
2005/03/0206
Bei der nach Paragraph 12, WaffG vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist die Berücksichtigung bereits länger zurückliegender, den Bf betreffender waffenrechtlicher Bescheide zulässig, zumal es sich dabei gerade um Tatsachen handeln kann, die auf einen möglichen Missbrauch von Waffen hinweisen können.