Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2006

Geschäftszahl

2005/03/0168

Rechtssatz

Der Waffenpass ist als Bescheid anzusehen vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl 98/20/0471); dies hat im Hinblick auf die vergleichbare Rechtsgrundlage ebenso für die Waffenbesitzkarte zu gelten.