Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2007

Geschäftszahl

2005/03/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0225 E 28. Oktober 1991 RS 6

(hier betreffend Verwaltungsübertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG)

Stammrechtssatz

Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften, kann von einem geringfügigen Verschulden des Besch nicht gesprochen werden (Hinweis E 15.4.1991, 90/19/0501).