Verwaltungsgerichtshof
28.02.2007
2005/03/0159
Angesichts der vom Antragsteller fortgesetzt begangenen Verwaltungsübertretungen kommt es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Abs1 Ziffer 3, BetriebsO 1994 nicht auf einen "psychologischen Sachbefund" oder den im Zuge einer persönlichen Einvernahme zu gewinnenden persönlichen Eindruck an; vielmehr schließt bereits das objektivierte Vorliegen des kontinuierlichen Fehlverhaltens die Vertrauenswürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung aus, sodass auch eine persönliche Einvernahme des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.