Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2007

Geschäftszahl

2005/03/0159

Rechtssatz

Die Behörde kann auch bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits geringeren Unrechtsgehaltes das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 annehmen vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. Juni 1999, Zl 96/03/0304). (Hier:

Die Behörde hat die Beurteilung der (mangelnden) Vertrauenswürdigkeit nicht auf eine einzelne Geschwindigkeitsüberschreitung oder auf den einmaligen Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot im Bereich von unübersichtlichen Kurven gestützt; es kann ihr jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Verstöße in die Gesamtbetrachtung einbezogen hat.)