Verwaltungsgerichtshof
28.02.2007
2005/03/0159
Die Bestimmungen über die einzuhaltende Vorgangsweise, wenn Änderungen an einem Fahrzeug vorgenommen werden, die seine Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, dienen allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern. Die Berücksichtigung einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 im Zuge der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit setzt nicht voraus, dass sich durch diese Übertretung bereits eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer verwirklicht hat. (Hier: Die Behörde hat die Montage von Reifen falscher Dimension festgestellt, die der Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 zu Grunde lag.)