Verwaltungsgerichtshof
28.02.2007
2005/03/0159
Die Behörde hat ihre Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 auf eine Gesamtbetrachtung gestützt, der sie Übertretungen des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, KFG 1967, Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, StVO 1960, Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 sowie eine Übertretung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung aus den Jahren 2003 und 2004 zugrundelegte und dabei auch darlegte, aus welchen Gründen sich aus diesen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers dessen mangelnde Vertrauenswürdigkeit ableiten lässt. Sie hat auf Grund dieser Übertretungen ein kontinuierliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers und seine Bereitschaft, Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu verletzen, angenommen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vergleiche das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl 2000/03/0358, mwH) hat die Behörde dabei auch eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes vorgenommen und berücksichtigt, dass die Verwaltungsübertretungen in den Jahren 2003 und 2004 - somit auch noch im Jahr der Antragstellung auf Ausstellung des Taxilenkerausweises bzw im Jahr vor der Entscheidung durch die Behörde - erfolgten. Vor diesem Hintergrund ist sie in der Gesamtbetrachtung zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer die für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nicht besitzt.