Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Geschäftszahl

2005/03/0142

Rechtssatz

Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem Krnt JagdG 2000 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Hinweis hg Erkenntnis vom 10. Mai 1961, Zl. 807/60, VwSlg 5564 A/1961, zum Krnt JagdG Landesgesetzblatt 23 aus 1950,). (Hier: bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, jedoch ständige Einnahmequelle für den Beschwerdeführer durch den Ankauf gewilderten Rehwildes über einen langen Zeitraum, und erst das Verhalten des Beschwerdeführers hat es einer näher bezeichneten Person ermöglicht, seiner Neigung als Wilderer nachzugehen und sich durch die Tätigkeit als Wilderer zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt.)