Verwaltungsgerichtshof
01.07.2005
2005/03/0142
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als Betreiber einer Wildsammelstelle von einer näher bezeichneten Person 25 Stück Rehwild im Wert von zumindest EUR 1.623,98 übernommen, obwohl ihm bekannt gewesen ist, dass diese Person diese Stücke gewildert hat. Hiedurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 4 (zweiter Fall) StGB begangen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, wegen der er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, stellt zweifellos ein Vergehen gegen die Standespflichten gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 dar. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung des Ansehens und somit der Interessen der Kärntner Jägerschaft dar, was schon angesichts der Bekämpfung des Wildererunwesens als eine Aufgabe der Kärntner Jägerschaft vergleiche Paragraph 81, Absatz eins, Litera f und k Krnt JagdG 2000) deutlich wird. In diesem Sinn ist die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Tat begangen hat - was er bestreitet - eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG zur Beurteilung, ob der Tatbestand des Vergehens der Standespflichten gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 erfüllt ist.